Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Zugang einer Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Nach dem Gesetz beträgt sie vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit stufenweise auf bis zu sieben Monate zum Monatsende, in der Probezeit gelten zwei Wochen. Berechnen kannst du sie, indem du ab dem Tag nach dem Zugang zählst. Der Rechner unten nimmt dir das ab, die Regeln dahinter erklären wir Schritt für Schritt.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen

Das Gesetz unterscheidet drei Fälle. Die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gilt für beide Seiten. Die verlängerten Fristen gelten nur, wenn der Arbeitgeber kündigt, und richten sich danach, wie lange das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zum Zeitpunkt des Zugangs bestanden hat. In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten reichen zwei Wochen zu jedem Tag.

4 Wo. 1 Mon. 2 Mon. 3 Mon. 4 Mon. 5 Mon. 6 / 7 Mon. unter 2 J. ab 2 J. ab 5 J. ab 8 J. ab 10 J. ab 12 J. ab 15 / 20 J. Betriebszugehörigkeit bei Zugang der Kündigung, Fristen ab 2 Jahren jeweils zum Monatsende
Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB. Unter zwei Jahren gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
SituationGesetzliche Frist
Probezeit (höchstens 6 Monate)2 Wochen, zu jedem Tag
Grundfrist, auch wenn du kündigst4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Arbeitgeber kündigt, ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Früher zählten Jahre vor dem 25. Geburtstag nicht mit. Diese Regel verstieß gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung und steht nicht mehr im Gesetz. Heute zählt jedes Jahr im Betrieb, auch die Ausbildungszeit im selben Unternehmen.

Kündigungsfrist berechnen: der Rechner

Wähle, wer kündigt, und gib den Beginn deines Arbeitsverhältnisses und den Tag ein, an dem die Kündigung zugeht. Steht in deinem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine eigene Frist, etwa „drei Monate zum Quartalsende“, wähle „Laut Vertrag oder Tarif“. Der Rechner vergleicht sie dann mit der gesetzlichen Mindestfrist nach § 622 BGB. Es wird nichts gespeichert oder übertragen.

Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses

Do., 31.12.2026

7 Jahre im Betrieb, Frist 2 Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB).

Nur eine Orientierung. Ob die Klausel in deinem Vertrag wirksam ist und welcher Tarifvertrag gilt, klärt im Zweifel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der Betriebsrat.

So rechnest du selbst

  1. Zugang festhalten. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung bei dir ankommt, nicht das Datum auf dem Schreiben. Ein Brief im Briefkasten geht zu, sobald du ihn zu den üblichen Zeiten hättest herausnehmen können. Ob du wirklich nachsiehst, spielt keine Rolle.
  2. Ab dem Folgetag zählen. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
  3. Frist anwenden. Bei vier Wochen rechnest du 28 Tage weiter und landest am gleichen Wochentag. Bei Monaten landest du am gleichen Kalendertag im Zielmonat (§ 188 Abs. 2 BGB).
  4. Auf den nächsten Endtermin gehen. Bei der Grundfrist ist das der nächste 15. oder Monatsletzte, bei den verlängerten Fristen das Ende des Monats.

Zwei Beispiele: Die Kündigung des Arbeitgebers geht dir nach sieben Jahren am 20. Oktober zu. Zwei Monate weiter ist der 20. Dezember, also endet das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Kündigst du selbst, und das Schreiben geht am 20. Oktober zu, rechnest du 28 Tage weiter bis zum 17. November. Der nächste Termin ist der 30. November.

Wichtig: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nicht. Die Regel aus § 193 BGB, nach der Fristen auf den nächsten Werktag rutschen, gilt nach der Rechtsprechung nicht für Kündigungsfristen, weil sie dem Empfänger die volle Zeit sichern sollen.

Vertrag und Tarif: wann andere Fristen gelten

Die gesetzlichen Fristen sind ein Mindestschutz. Abweichungen sind nur in bestimmten Grenzen möglich:

  • Längere Fristen im Vertrag sind immer erlaubt. Sehr häufig steht dort, dass die verlängerten Fristen des Arbeitgebers auch für dich gelten. Für dich darf die Frist aber nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
  • Kürzere Fristen sind per Einzelvertrag nur in Ausnahmen erlaubt: bei einer Aushilfe für höchstens drei Monate oder in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten, dann aber nicht unter vier Wochen (§ 622 Abs. 5 BGB).
  • Tarifverträge dürfen nach oben und unten abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Gilt ein Tarifvertrag für dich oder verweist dein Vertrag darauf, schau dort zuerst nach. Steht dort eine eigene Frist, etwa „drei Monate zum Quartalsende“, wähle im Rechner „Laut Vertrag oder Tarif“.
  • Befristete Verträge sind nur ordentlich kündbar, wenn das im Vertrag oder Tarif vereinbart ist, siehe Befristeten Arbeitsvertrag kündigen.

Ohne Frist geht es nur bei der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Sie muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigende von den Gründen erfahren hat, und ist die Ausnahme.

Wenn du selbst kündigst

Für deine eigene Kündigung gilt nach dem Gesetz immer die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, auch nach 20 Jahren im Betrieb. Steht im Vertrag etwas anderes, gilt der Vertrag. Drei Punkte entscheiden darüber, ob dein Plan aufgeht:

  • Schriftform: Die Kündigung braucht Papier und deine eigenhändige Unterschrift (§ 623 BGB). E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam.
  • Zugang beweisen: Übergib das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Boten. Ein Einwurf-Einschreiben allein reicht als Beweis oft nicht, das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür mehr als den Sendungsstatus (BAG, 30.01.2025, 2 AZR 68/24).
  • Neuen Vertrag zuerst: Kündige erst, wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, siehe Selbst kündigen ohne Sperre.

Wann der beste Zeitpunkt für die eigene Kündigung ist und wie du sie formulierst, steht in Job kündigen: Richtiger Zeitpunkt, Fristen und Ablauf.

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Typische Fehler

  • Vier Wochen mit einem Monat verwechseln. Wer am 1. Oktober kündigt und auf den 31. Oktober hofft, liegt richtig. Wer am 5. Oktober kündigt, landet beim 15. November.
  • Das Briefdatum nehmen. Ein Schreiben vom 28. mit Zugang am 2. des Folgemonats verschiebt das Ende oft um einen halben oder ganzen Monat.
  • Mit dem Wochenende rechnen. Weder das Fristende noch der letzte Tag für den Zugang verschieben sich auf den Montag.
  • Den Vertrag übersehen. Die gesetzliche Grundfrist hilft dir nicht, wenn dein Vertrag drei Monate zum Quartalsende vorsieht.
  • Die Klagefrist mit der Kündigungsfrist verwechseln. Willst du dich gegen eine Kündigung wehren, hast du nur drei Wochen ab Zugang, unabhängig von der Kündigungsfrist. Mehr dazu in Kündigungsschutzklage.

Die Frist sinnvoll nutzen

Aus der Personalberatung wissen wir: Die Wochen zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag entscheiden oft darüber, wie nahtlos der nächste Job anschließt. Bewerbungen aus einem laufenden Arbeitsverhältnis wirken stärker als aus der Arbeitslosigkeit. Nutze die Zeit für drei Dinge:

  • Arbeitsuchend melden: Bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung.
  • Resturlaub klären: Nimm ihn in der Frist oder lass ihn auszahlen, siehe Urlaubsanspruch bei Kündigung.
  • Unterlagen sichern: Fordere rechtzeitig ein Zeugnis an und bring deinen Lebenslauf auf den aktuellen Stand.

Hat dein Arbeitgeber gekündigt, lies auch Kündigung erhalten: Was tun? mit den ersten Schritten.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist

Wie berechnet man die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB?

Du zählst ab dem Tag nach Zugang der Kündigung. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats: Du rechnest 28 Tage weiter und nimmst den nächsten 15. oder Monatsletzten. Kündigt der Arbeitgeber nach mindestens zwei Jahren Betriebszugehörigkeit, gelten längere Fristen von einem bis sieben Monaten, jeweils zum Monatsende.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigungsfrist von 4 Wochen und einem Monat?

Vier Wochen sind immer genau 28 Tage, ein Monat ist je nach Monat 28 bis 31 Tage lang und endet am gleichen Kalendertag des Folgemonats. Die gesetzliche Grundfrist sind vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Soll das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar enden, muss die Kündigung deshalb spätestens am 3. Januar zugehen. Bei einer Frist von einem Monat zum Monatsende reicht dagegen der Zugang bis zum 31. Dezember.

Welches Datum zählt bei der Kündigung?

Es zählt der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Tag, an dem sie abgeschickt wurde. Zugegangen ist sie, wenn sie so in deinen Bereich gelangt, dass du sie unter normalen Umständen lesen kannst, zum Beispiel beim Einwurf in deinen Briefkasten zu den üblichen Zustellzeiten. Ab dem Folgetag beginnt die Frist.

Welche Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer?

Nach dem Gesetz vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, unabhängig davon, wie lange du schon im Betrieb bist. Die längeren Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen aber vor, dass die längeren Fristen auch für dich gelten. Für dich darf der Vertrag keine längere Frist festlegen als für den Arbeitgeber.

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen, für beide Seiten und zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Entscheidend ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf dann auch erst nach dem Ende der Probezeit enden.

Verschiebt sich die Kündigungsfrist, wenn das Ende auf ein Wochenende fällt?

Nein. Die Regel, dass sich Fristen auf den nächsten Werktag verschieben (§ 193 BGB), gilt nach der Rechtsprechung nicht für Kündigungsfristen. Endet das Arbeitsverhältnis an einem Sonntag, bleibt es dabei. Die Kündigung muss auch dann rechtzeitig zugehen, wenn der letzte mögliche Tag auf ein Wochenende fällt.

Kann man die Kündigungsfrist verkürzen?

Einseitig nicht. Möglich ist eine Einigung mit dem Arbeitgeber, etwa per Aufhebungsvertrag, oder eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die aber hohe Hürden hat. Häufig lässt sich die Zeit faktisch verkürzen, indem du Resturlaub nimmst oder eine Freistellung vereinbarst. Bei einem Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Frist drohen Nachteile beim Arbeitslosengeld.

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Quellen

  • Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen, abgerufen am 17.10.2026
  • Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 130, 187, 188, 193, 623 und 626, abgerufen am 17.10.2026
  • Bundesministerium der Justiz: Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 15, abgerufen am 17.10.2026
  • Bundesgerichtshof: Urteil vom 17.02.2005, III ZR 172/04 (§ 193 BGB nicht auf Kündigungsfristen anwendbar)
  • Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24 (Zugang beim Einwurf-Einschreiben)

Keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr nach dem Stand der genannten Quellen vom 17.10.2026. Der Rechner zeigt nur gesetzliche Fristen, Vertrag und Tarifvertrag können abweichen. Verbindliche Auskunft geben ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, deine Gewerkschaft oder der Betriebsrat. Keine Jobgarantie, Ergebnisse hängen von deiner Umsetzung ab. Autor: Rolf Bleisteiner (Mr. Lebenslauf), Inhaber expert-careers und Mitinhaber expert-academy.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt.

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