Eine Kündigung des Arbeitsvertrags ist eine einseitige Erklärung, mit der du oder dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet. Die andere Seite muss nicht zustimmen. Damit sie wirkt, muss sie schriftlich auf Papier sein, eigenhändig unterschrieben und zugegangen (§ 623 BGB). Als Arbeitnehmer kündigst du gesetzlich mit vier Wochen Frist zum 15. oder zum Monatsende, ohne Grund. Dein Arbeitgeber braucht längere Fristen und oft einen Grund, sobald das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dieser Überblick ordnet alle Fälle und führt dich zu den Artikeln, die jeden davon vertiefen.

Die Arten der Kündigung

Bevor du die Regeln für deinen Fall nachschlägst, hilft eine Frage: Wer kündigt, und mit welcher Frist? Daraus ergibt sich fast alles andere.

ArtWas sie bedeutetMehr dazu
Ordentliche KündigungBeendigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist aus Gesetz, Vertrag oder Tarif. Der Normalfall, auf beiden Seiten.Fristen
Außerordentliche (fristlose) KündigungBeendigung ohne Frist aus wichtigem Grund, wenn das Weiterarbeiten bis zum Fristende unzumutbar ist. Nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes (§ 626 BGB).Häufige Fragen
EigenkündigungDu kündigst selbst. Ein Grund ist nicht nötig, zählt aber beim Arbeitslosengeld.Job kündigen
ArbeitgeberkündigungDein Arbeitgeber kündigt, unter Kündigungsschutz nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG).Kündigung erhalten
Kündigung in der ProbezeitOrdentliche Kündigung mit verkürzter Frist von zwei Wochen, höchstens in den ersten sechs Monaten.Kündigung in der Probezeit
AufhebungsvertragKeine Kündigung, sondern eine Einigung beider Seiten über das Ende.Aufhebungsvertrag

Sonderfälle mit eigenen Regeln: ein befristeter Arbeitsvertrag, der ordentlich nur kündbar ist, wenn der Vertrag das erlaubt, und das Beamtenverhältnis, das nicht gekündigt, sondern per Entlassung beendet wird (siehe Als Beamter kündigen).

Form: Was eine wirksame Kündigung braucht

An der Form scheitern mehr Kündigungen, als man denkt. Für dich und deinen Arbeitgeber gelten dieselben Regeln:

  • Schriftlich auf Papier: Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). E-Mail, WhatsApp, SMS, Fax oder ein eingescanntes PDF reichen nicht, die Kündigung ist dann unwirksam.
  • Eigenhändig unterschrieben: Mit Vor- und Nachnamen, von der kündigenden Person oder jemandem mit Vollmacht.
  • Eindeutig: Aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, und zu welchem Termin. Der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ fängt Rechenfehler bei der Frist ab.
  • Zugegangen: Die Frist läuft erst, wenn das Schreiben bei der anderen Seite ankommt. Übergib es persönlich und lass dir den Empfang auf einer Kopie bestätigen, oder nutze einen Boten.

Einen Grund musst du als Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht nennen. Ein fertiges Musterschreiben findest du in Job kündigen: Richtiger Zeitpunkt, Fristen und Ablauf.

Kündigungsfristen für dich und den Arbeitgeber

Das Gesetz unterscheidet: Für dich bleibt die Grundfrist gleich, für den Arbeitgeber wächst sie mit deiner Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB). Dein genaues Enddatum zeigt der Rechner in Kündigungsfrist berechnen.

SituationWenn du kündigstWenn der Arbeitgeber kündigt
Vereinbarte Probezeit (höchstens 6 Monate)2 Wochen2 Wochen
Unter 2 Jahren im Betrieb4 Wochen zum 15. oder Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende7 Monate zum Monatsende

Wichtig: Dein Arbeits- oder Tarifvertrag kann andere Fristen festlegen. Steht dort eine längere Frist, gilt sie oft auch für dich. Sie darf für dich aber nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Lies deshalb zuerst deinen Vertrag, bevor du rechnest.

Du kündigst selbst 4 Wochen zum 15. oder Monatsende Kein Grund nötig Schriftlich, von Hand unterschrieben Ohne neuen Job droht eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen Dir wird gekündigt Frist wächst mit den Jahren im Betrieb 3 Tage: arbeitsuchend melden 3 Wochen: über eine Kündigungsschutzklage entscheiden Unter KSchG nur mit Grund In beiden Fällen: Resturlaub, Arbeitszeugnis und der nächste Job
Grundlage: §§ 622, 623 BGB, §§ 1, 4 KSchG, §§ 38, 159 SGB III. Arbeits- und Tarifvertrag können andere Fristen vorsehen.

Wenn du selbst kündigst

Als Arbeitnehmer bist du frei: Du kannst jederzeit ordentlich kündigen, ohne Begründung. Die eigentlichen Fragen sind der Zeitpunkt und die Folgen. Aus 17 Jahren Personalberatung sehen wir einen Fehler immer wieder: Jemand kündigt nach einer mündlichen Zusage, und dann platzt der neue Vertrag. Die Reihenfolge ist deshalb einfach: erst den neuen Vertrag unterschreiben, dann kündigen.

Ein Detail, das oft vergessen wird: Auch nach einer Eigenkündigung musst du dich arbeitsuchend melden, wenn noch kein neuer Job feststeht, spätestens drei Monate vor dem Ende oder innerhalb von drei Tagen, wenn die Frist kürzer ist (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Wenn dir gekündigt wird

Eine Kündigung vom Arbeitgeber fühlt sich oft wie ein Schlag an. Zwei Fristen laufen trotzdem sofort:

  1. 3 Tage: arbeitsuchend melden bei der Agentur für Arbeit, wenn das Ende weniger als drei Monate entfernt ist (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche.
  2. 3 Wochen: Willst du dich wehren, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht sein (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Ob dein Arbeitgeber einen Grund braucht, hängt vom Kündigungsschutzgesetz ab. Es gilt, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und dein Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat, Auszubildende nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte anteilig (§ 23 Abs. 1 KSchG). Dann ist eine Kündigung nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt zulässig. Was das bei Stellenwegfall genau heißt, steht in Betriebsbedingte Kündigung, und warum vor einer verhaltensbedingten Kündigung meist eine Abmahnung steht, im eigenen Artikel. Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Besonderen Schutz haben zum Beispiel Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder.

Für die einzelnen Lagen gibt es eigene Artikel:

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Aufhebungsvertrag und Abfindung

Statt einer Kündigung legen viele Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor. Er ist keine Kündigung, sondern ein Vertrag, den du mit unterschreibst. Darin liegen Chancen, etwa ein gutes Zeugnis, eine Freistellung oder bezahltes Outplacement. Und ein Risiko: Beim Arbeitslosengeld gilt der Aufhebungsvertrag als Lösung durch dich, ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit. Was du vor der Unterschrift klären solltest, steht in Aufhebungsvertrag: Was jetzt für deine Karriere zählt.

Eine Abfindung ist kein Automatismus. Das Gesetz kennt einen Sonderfall: Bietet dein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, falls du nicht klagst, beträgt sie 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG). Alles andere ist Verhandlungssache, etwa über einen Sozialplan oder einen Vergleich vor Gericht. Wie hoch Abfindungen üblich sind, zeigt der Rechner in Abfindung bei Kündigung. Wird deine Stelle abgebaut, zahlen manche Arbeitgeber auch eine Outplacement-Beratung.

Bis zum letzten Arbeitstag

Egal wer gekündigt hat: Zwischen Kündigung und Ende liegen Wochen oder Monate, und die lassen sich nutzen.

  • Resturlaub: Nimm ihn, oder kläre, ob er ausgezahlt wird. Wie viel dir zusteht, steht in Urlaubsanspruch bei Kündigung.
  • Arbeitszeugnis: Bei Beendigung hast du Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Verlangen ein qualifiziertes mit Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Fordere es früh an und prüf es mit Arbeitszeugnis verstehen.
  • Arbeitslos melden: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht. Ohne neuen Job meldest du dich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos.
  • Übergabe: Ein sauberer Abgang wirkt in Referenzen nach, die Branche ist oft kleiner als gedacht.

Die Kündigung als Karriereschritt

Rechtlich ist eine Kündigung ein Ende. Beruflich ist sie fast immer ein Anfang, ob gewollt oder nicht. Aus mehr als 600 Vermittlungen in der Personalberatung wissen wir: Wer die Zeit bis zum letzten Arbeitstag für Klarheit nutzt, statt sie abzusitzen, verhandelt den nächsten Job aus einer stärkeren Position. Und wer sich aus einer laufenden Anstellung heraus bewirbt, muss keine Lücke erklären.

Drei Fragen helfen dabei: Was willst du wieder machen, was nicht mehr? Was bist du am Markt wert? Und zeigt dein Lebenslauf Erfolge statt Aufgaben? Dafür gibt es den Lebenslauf-Leitfaden, die Anleitung zum Marktwert und den Überblick zur beruflichen Neuorientierung. Wie du eine Kündigung später im Gespräch erklärst, steht in Kündigung erhalten.

Alle Artikel rund um die Kündigung

Jeder dieser Artikel vertieft eine Frage aus diesem Überblick.

Häufige Fragen zur Kündigung des Arbeitsvertrags

Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn man selber kündigt?

Gesetzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), in einer vereinbarten Probezeit zwei Wochen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten im Gesetz nur für den Arbeitgeber. Dein Arbeits- oder Tarifvertrag kann aber auch für dich eine längere Frist festlegen, sie darf nur nicht länger sein als die des Arbeitgebers. Schau deshalb zuerst in deinen Vertrag.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung: Eine Seite beendet das Arbeitsverhältnis, die andere muss nicht zustimmen. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Einigung beider Seiten über das Ende, oft mit Abfindung, Zeugnis und Freistellung. Weil du ihn mit unterschreibst, gilt er beim Arbeitslosengeld als Lösung durch dich. Ohne wichtigen Grund droht dann eine Sperrzeit.

Was schreibt man in eine Kündigung?

Dein Name und deine Anschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Ort und Datum, den klaren Satz, dass du das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum [Datum] kündigst, am besten mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, und deine eigenhändige Unterschrift. Einen Grund musst du als Arbeitnehmer nicht angeben. Sinnvoll sind die Bitte um eine Eingangsbestätigung und um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Wann muss ich kündigen, wenn ich zum 31.12. kündigen will?

Bei der gesetzlichen Frist von vier Wochen muss die Kündigung deinem Arbeitgeber spätestens am 3. Dezember zugehen. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Steht in deinem Vertrag eine längere Frist, etwa drei Monate zum Monatsende, muss die Kündigung entsprechend früher da sein, in dem Beispiel spätestens am 30. September.

Kann ich als Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund, der dir das Weiterarbeiten bis zum Ende der Frist unzumutbar macht, etwa ausbleibender Lohn über längere Zeit oder schwere Beleidigungen (§ 626 BGB). Du musst innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem du von dem Grund weißt. Meist ist vorher eine Abmahnung des Arbeitgebers nötig. Lass dich beraten, denn eine unwirksame fristlose Kündigung kann teuer werden.

Kann ein Arbeitgeber eine Kündigung ablehnen?

Nein. Eine Kündigung braucht keine Zustimmung der anderen Seite. Ist sie schriftlich, unterschrieben und zugegangen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist. Dein Arbeitgeber kann aber verlangen, dass du die volle Kündigungsfrist einhältst. Ein früheres Ende geht nur, wenn ihr euch einigt, etwa per Aufhebungsvertrag.

Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich auf Papier sein und eigenhändig unterschrieben werden, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Das gilt für dich wie für deinen Arbeitgeber. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Fax oder als eingescanntes PDF ist unwirksam.

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Quellen

  • Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 622, 623 und 626, abgerufen am 15.10.2026
  • Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz, §§ 1, 1a, 4 und 23, abgerufen am 15.10.2026
  • Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch III, §§ 38 und 159, abgerufen am 15.10.2026
  • Bundesministerium der Justiz: Betriebsverfassungsgesetz, § 102, abgerufen am 15.10.2026
  • Bundesministerium der Justiz: Gewerbeordnung, § 109 Zeugnis, abgerufen am 15.10.2026

Keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr nach dem Stand der genannten Quellen vom 15.10.2026. Arbeits- und Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten. Verbindliche Auskunft geben ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, deine Gewerkschaft oder die Agentur für Arbeit. Keine Jobgarantie, Ergebnisse hängen von deiner Umsetzung ab. Autor: Rolf Bleisteiner (Mr. Lebenslauf), Inhaber expert-careers und Mitinhaber expert-academy.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt.

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