Einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen kannst du ordentlich nur, wenn dein Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich erlaubt (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Dann gelten die normalen Kündigungsfristen, für dich gesetzlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Fehlt eine solche Klausel, endet der Vertrag erst mit Ablauf der Befristung. Vorzeitig raus kommst du dann nur einvernehmlich per Aufhebungsvertrag oder fristlos bei einem wichtigen Grund. Läuft der Vertrag einfach aus, droht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, solange du dich rechtzeitig arbeitsuchend meldest.
Befristeter Arbeitsvertrag: die Grundregeln
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet von selbst, ohne Kündigung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwei Formen (§ 15 Abs. 1 und 2 TzBfG):
- Kalendermäßig befristet: Der Vertrag läuft bis zu einem Datum, zum Beispiel bis zum 31.12. Er endet mit Ablauf dieses Tages.
- Zweckbefristet: Der Vertrag endet mit einem Ereignis, etwa der Rückkehr einer Kollegin aus der Elternzeit. Er endet frühestens zwei Wochen, nachdem dich der Arbeitgeber schriftlich über das Erreichen des Zwecks informiert hat.
Außerdem gibt es zwei Arten, eine Befristung zu begründen:
| Ohne Sachgrund | Mit Sachgrund | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 14 Abs. 2 TzBfG | § 14 Abs. 1 TzBfG |
| Höchstdauer | 2 Jahre, höchstens 3 Verlängerungen | keine feste Grenze, der Grund muss tragen |
| Typische Fälle | Neueinstellung „auf Probe“ für ein oder zwei Jahre | Vertretung, Projekt, Saison, Anschluss an Ausbildung oder Studium, Erprobung |
| Wichtige Grenze | nicht erlaubt, wenn du schon einmal beim selben Arbeitgeber angestellt warst | Grund muss bei Vertragsschluss vorliegen |
Für jede Befristung gilt: Sie muss schriftlich vereinbart sein, sonst ist sie unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dazu unten mehr.
Vier Wege aus dem befristeten Vertrag
- Ablauf abwarten: Der einfachste Weg. Der Vertrag endet zum vereinbarten Termin, ohne dass du etwas erklären musst.
- Ordentlich kündigen: Nur möglich, wenn dein Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag es vorsieht (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Suche im Vertrag nach einem Satz wie „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit den gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden.“ Fehlt er, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, für dich und für den Arbeitgeber.
- Fristlos kündigen: Bei einem wichtigen Grund, der dir das Weiterarbeiten bis zum Ende unzumutbar macht, etwa ausbleibendes Gehalt oder schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (§ 626 BGB). Das geht nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem du vom Grund erfahren hast, und ist rechtlich heikel. Lass dich vorher beraten.
- Aufhebungsvertrag: Ihr einigt euch auf ein früheres Ende. In der Praxis der häufigste Weg, wenn du ein neues Angebot hast. Was du vor der Unterschrift klären solltest, steht in Aufhebungsvertrag: Was jetzt für deine Karriere zählt.
Ein Sonderfall: Ist ein Vertrag auf mehr als fünf Jahre oder auf Lebenszeit geschlossen, kannst du ihn nach fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, auch ohne Klausel (§ 15 Abs. 5 TzBfG).
Kündigungsfristen und Probezeit
Ist die ordentliche Kündigung vereinbart, gelten dieselben Fristen wie bei einem unbefristeten Vertrag:
| Situation | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Du kündigst | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, wenn der Vertrag nichts Längeres regelt | § 622 Abs. 1 BGB |
| Vereinbarte Probezeit (höchstens 6 Monate) | 2 Wochen, für beide Seiten | § 622 Abs. 3 BGB |
| Arbeitgeber kündigt | ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit länger, gestaffelt bis 7 Monate | § 622 Abs. 2 BGB |
Bei der Probezeit gibt es eine Besonderheit: Sie muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 eine sechsmonatige Probezeit in einem sechsmonatigen Vertrag für unverhältnismäßig gehalten (5. Dezember 2024, 2 AZR 275/23). Eine feste Grenze, etwa ein Viertel der Laufzeit, gibt es aber nicht. Im Oktober 2025 hielt das Gericht vier Monate Probezeit in einem einjährigen Vertrag mit ausführlichem Einarbeitungsplan für angemessen (30. Oktober 2025, 2 AZR 160/24). Wie du die ersten Monate gut nutzt, steht in Probezeitgespräch.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber gilt dasselbe wie für dich: Ohne Kündigungsklausel kann er dir vor Ablauf nicht ordentlich kündigen. Mit Klausel braucht er dieselben Voraussetzungen wie bei einem unbefristeten Vertrag. Besteht dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und hat der Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte, greift der Kündigungsschutz. Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, gilt auch bei einer Befristung. Er verlängert den Vertrag aber nicht über das vereinbarte Ende hinaus.
Wurde dir gekündigt, beginnt eine Frist von drei Wochen für eine Klage. Die ersten Schritte stehen in Kündigung erhalten: Was tun? und, falls es früh passiert, in In der Probezeit gekündigt.
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Karriere-Schritt-Call ansehenWenn der Vertrag ausläuft
- Arbeitsuchend melden: Spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit, bei kürzerer Laufzeit innerhalb von drei Tagen, nachdem du das Ende kennst (§ 38 Abs. 1 SGB III). Die Pflicht gilt auch, wenn dir eine Verlängerung in Aussicht gestellt wurde. Wer zu spät kommt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
- Keine Sperrzeit fürs Auslaufen: Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit löst das Auslaufen keine Sperrzeit aus. Das gilt auch, wenn du einen angebotenen Verlängerungsvertrag nicht unterschreibst.
- Weiterarbeiten macht unbefristet: Arbeitest du nach dem Ende mit Wissen des Arbeitgebers weiter und widerspricht er nicht unverzüglich, gilt dein Vertrag als unbefristet (§ 15 Abs. 6 TzBfG).
- Resturlaub und Zeugnis: Offener Urlaub wird abgegolten, wenn du ihn nicht mehr nehmen kannst. Details in Urlaubsanspruch bei Kündigung. Ein Zeugnis steht dir auch am Ende einer Befristung zu, siehe Arbeitszeugnis verstehen.
Verlängerung und Kettenbefristung
Bei einer Befristung ohne Sachgrund ist eine Verlängerung nur unter engen Bedingungen wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4. Dezember 2013, 7 AZR 468/12) muss sie schriftlich und noch vor dem Ende der bisherigen Laufzeit vereinbart werden, und nur der Endtermin darf sich ändern. Wird zugleich etwas anderes geändert, etwa Arbeitszeit oder Aufgaben, ist das keine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag. Der darf ohne Sachgrund nicht befristet werden.
Dazu kommen die Grenzen aus § 14 Abs. 2 TzBfG: höchstens zwei Jahre und drei Verlängerungen. Ausnahmen:
- In den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung bis zu vier Jahre (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
- Ab 52 Jahren nach mindestens vier Monaten Beschäftigungslosigkeit bis zu fünf Jahre (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Mehr zum Wechsel in diesem Alter in Jobwechsel mit 50.
- Tarifverträge können eigene Grenzen festlegen.
Vorbeschäftigung: Ohne Sachgrund darf nicht befristet werden, wer schon einmal beim selben Arbeitgeber angestellt war (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass davon nur in Ausnahmen abgewichen werden darf, etwa wenn die frühere Beschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war (6. Juni 2018, 1 BvL 7/14).
Kettenbefristung mit Sachgrund: Hier gibt es keine feste Höchstzahl. Reihen sich aber viele Verträge über Jahre aneinander, prüfen die Gerichte, ob die Befristung missbraucht wird. Das ist ein Fall für eine Beratung durch Fachanwalt, Gewerkschaft oder Betriebsrat.
Wann eine Befristung unwirksam ist
Eine unwirksame Befristung macht deinen Vertrag unbefristet (§ 16 TzBfG). Typische Fehler:
- Keine Schriftform: Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart und von beiden unterschrieben sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Fehlt nur die Schriftform, kann der Vertrag allerdings auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden (§ 16 Satz 2 TzBfG).
- Grenzen überschritten: Ohne Sachgrund länger als zwei Jahre, mehr als drei Verlängerungen oder eine unzulässige Vorbeschäftigung.
- Sachgrund trägt nicht: Der angegebene Grund lag bei Vertragsschluss gar nicht vor.
Wichtig ist die Frist: Willst du geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist, musst du innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht klagen (§ 17 TzBfG). Danach gilt die Befristung als wirksam.
Aus Karrieresicht: Übernahme oder Wechsel?
Aus der Personalberatung wissen wir: Die meisten Fragen zum befristeten Vertrag entstehen in zwei Momenten. Ein besseres Angebot kommt, bevor der Vertrag endet. Oder das Ende rückt näher, und niemand sagt etwas zur Übernahme. Für beide Fälle hilft ein Plan:
- Früh nach der Übernahme fragen: Etwa vier bis sechs Monate vor dem Ende ein Gespräch suchen, mit konkreten Ergebnissen aus deiner Zeit. Wie du das vorbereitest, steht in Mitarbeitergespräch vorbereiten.
- Parallel bewerben: Ein Befristungsende ist im Lebenslauf und im Vorstellungsgespräch ein sachlicher Wechselgrund, den niemand erklären muss. Eine Lücke danach schon.
- Bei einem Angebot fair verhandeln: Ohne Kündigungsklausel brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers. Ein konkreter Übergabeplan und ein realistischer Termin machen das Ja wahrscheinlicher als Druck.
Wechselst du aus einem unbefristeten in einen befristeten Job, achte auf das Arbeitslosengeld: Wirst du danach arbeitslos, kann eine Sperrzeit drohen. Wann nicht, steht in Selbst kündigen ohne Sperre.
Häufige Fragen zum befristeten Arbeitsvertrag
Kann ich als Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen?
Ordentlich nur, wenn dein Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag das ausdrücklich erlaubt (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Steht dazu nichts drin, endet der Vertrag erst mit Ablauf der Befristung. Fristlos kündigen kannst du bei einem wichtigen Grund immer (§ 626 BGB), und einvernehmlich per Aufhebungsvertrag geht es jederzeit.
Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem befristeten Arbeitsvertrag?
Ist die ordentliche Kündigung vereinbart, gelten dieselben Fristen wie bei einem unbefristeten Vertrag: für dich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), in einer vereinbarten Probezeit zwei Wochen. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Dein Vertrag kann längere Fristen vorsehen.
Wie oft kann man einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen?
Ohne Sachgrund darf ein Vertrag höchstens zwei Jahre dauern und in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Tarifverträge können davon abweichen, für neu gegründete Unternehmen und für Beschäftigte ab 52 gelten Sonderregeln. Mit Sachgrund, etwa einer Elternzeitvertretung, gibt es keine feste Höchstzahl.
Was ist der Nachteil bei einem befristeten Arbeitsvertrag?
Du hast weniger Planungssicherheit, für Wohnung, Kredit oder Familie. Ohne Kündigungsklausel kommst du außerdem nicht ordentlich vorzeitig raus, wenn ein besseres Angebot kommt. Und du musst dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, auch wenn eine Verlängerung im Raum steht.
Was passiert, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft?
Er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne Kündigung (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Arbeitest du danach mit Wissen des Arbeitgebers weiter und er widerspricht nicht unverzüglich, gilt der Vertrag als unbefristet (§ 15 Abs. 6 TzBfG). Hältst du die Befristung für unwirksam, musst du innerhalb von drei Wochen nach dem Ende klagen.
Wie komme ich aus einem befristeten Arbeitsvertrag raus?
Prüfe zuerst deinen Vertrag auf eine Kündigungsklausel. Fehlt sie, bleibt der Aufhebungsvertrag: Viele Arbeitgeber stimmen zu, wenn du einen sauberen Übergabeplan und einen realistischen Termin anbietest. Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich. Bedenke beim Aufhebungsvertrag eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, falls du danach keinen Job hast.
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn mein befristeter Vertrag nicht verlängert wird?
Nein. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit löst das bloße Auslaufen und auch der Nichtabschluss eines Verlängerungsvertrags keine Sperrzeit aus. Eine Sperrzeit von einer Woche droht aber, wenn du dich nicht rechtzeitig arbeitsuchend meldest, also spätestens drei Monate vor dem Ende.
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Kurs ansehenQuellen
- Bundesministerium der Justiz: Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 14 bis 17, abgerufen am 14.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 622, 623 und 626, abgerufen am 14.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch III, § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden, abgerufen am 14.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld, § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (gültig ab 01.07.2026)
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 04.12.2013, 7 AZR 468/12 (Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung)
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/23 (Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis)
- Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung „Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis“ zum Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 (Vorbeschäftigungsverbot)
Keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr nach dem Stand der genannten Quellen vom 14.10.2026. Arbeits- und Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten. Verbindliche Auskunft für deinen Einzelfall geben ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, deine Gewerkschaft oder der Betriebsrat, zum Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit. Keine Jobgarantie, Ergebnisse hängen von deiner Umsetzung ab. Autor: Rolf Bleisteiner (Mr. Lebenslauf), Inhaber expert-careers und Mitinhaber expert-academy.
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt.
